Hintergrund · Stand 01.11.2026

Glossar: Was heißt eigentlich … ? Begriffe aus der politischen Debatte, mit Quellen erklärt

Menschenwürde, freiheitliche demokratische Grundordnung, Extremismus, Verdachtsfall, Populismus: Wer die Begriffe verwechselt, kann nicht sauber streiten. Hier stehen Definitionen aus Gesetzen und der Bundeszentrale für politische Bildung.

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Wie du das Glossar nutzt

Politische Debatten scheitern oft nicht am Inhalt, sondern an Begriffen, die jeder anders versteht. „Extremistisch“, „radikal“, „populistisch“, „rechts“ werden im Alltag durcheinander verwendet. Dieses Glossar gibt für die wichtigsten Begriffe an, was Gesetze oder die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) darunter verstehen. Zu jedem Begriff steht die Quelle. Wo es keine einheitliche Definition gibt, steht das ausdrücklich dabei.

Wichtig: Ein Glossar ordnet Begriffe, es bewertet keine einzelne Partei. Ob eine Gruppe oder Partei unter einen Begriff fällt, entscheiden im Zweifel Behörden und Gerichte nach geprüften Tatsachen, nicht dieses Glossar. Stand der Quellenabrufe: 1. November 2026.

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Menschenwürde und Ewigkeitsklausel

Menschenwürde. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Sie gilt für jeden Menschen, nicht nur für Deutsche. Näheres steht in dem Beitrag zur Menschenwürde.

Ewigkeitsklausel. Der Begriff steht für Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes: Die Grundsätze der Artikel 1 und 20 dürfen auch durch Verfassungsänderungen nicht berührt werden. Nach der bpb ist das eine der Lehren aus dem Ermächtigungsgesetz von 1933: Die Verfassung soll sich nicht mit formal korrekter Mehrheit selbst abschaffen lassen.

Quellen: Grundgesetz Art. 1; bpb: 1933 – Reichstag verabschiedet Ermächtigungsgesetz
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Freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO)

Die FDGO ist der Kern der demokratischen Ordnung, den der Verfassungsschutz schützt. Das Bundesverfassungsschutzgesetz zählt in § 4 Absatz 2 folgende Grundprinzipien auf: das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen auszuüben; die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und von Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht; das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; die Unabhängigkeit der Gerichte; der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft; und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Als „Bestrebungen gegen die FDGO“ gilt politisch bestimmtes, planmäßiges Handeln einer Gruppe oder für eine Gruppe, das darauf abzielt, eines dieser Prinzipien zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Für die Sammlung von Informationen braucht der Verfassungsschutz tatsächliche Anhaltspunkte.

Quellen: § 4 BVerfSchG, gesetze-im-internet.de
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Extremismus und Radikalismus

Die bpb versteht im politischen Sinn unter Extremismus eine grundsätzliche Feindschaft gegenüber den Regeln und Normen des demokratischen Verfassungsstaates sowie die Ablehnung der damit verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Solche Haltungen richten sich meist gegen Vielfalt, Toleranz und Offenheit; oft führen sie komplexe Probleme auf eine einzige Ursache zurück.

Für den Alltag heißt das: Scharfe Kritik an Regierung und Politik ist kein Extremismus. Auch „radikale“ Forderungen sind nicht automatisch extremistisch, solange sie die demokratischen Spielregeln nicht ablehnen. Bei diesen Wörtern sollte man genau sagen, was gemeint ist.

Quellen: bpb Politiklexikon: Extremismus
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Rechtsextremismus

Eine allgemeingültige Definition gibt es nicht. Nach dem Sozialwissenschaftler Richard Stöss (Material der bpb) besteht ein rechtsextremes Einstellungsmuster in Deutschland aus Nationalismus, Ethnozentrismus, Antisemitismus sowie pronazistischen, den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Einstellungen; über die inhaltliche Definition besteht laut dem Text kein Einvernehmen. Hans-Gerd Jaschke beschreibt Rechtsextremismus als Gesamtheit von Einstellungen, Verhaltensweisen und Aktionen, die von einer rassisch oder ethnisch begründeten Ungleichheit der Menschen ausgehen, die Gleichheit aller Menschen im Sinne der Menschenrechte ablehnen und den Wertepluralismus einer liberalen Demokratie ablehnen.

Das ist wichtig, weil in Debatten oft behauptet wird, jemand sei „doch nur konservativ“ oder „nur rechts“. Konservative und rechte Positionen sind legitim und gehören zur Demokratie. Ob eine Position als rechtsextrem gilt, hängt von der verwendeten Definition ab und wird im Einzelfall von Fachleuten, Behörden und Gerichten beurteilt.

Quellen: bpb: Definition Rechtsextremismus nach Stöss; bpb: Definition Rechtsextremismus nach Jaschke
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Populismus

Nach dem Politiklexikon der bpb ist Populismus eine Politik, die sich volksnah gibt, Emotionen, Vorurteile und Ängste anspricht, um eigene Ziele durchzusetzen, und scheinbar einfache Lösungen für komplexe Probleme anbietet. Populisten beanspruchen, für das gesamte Volk zu sprechen und dessen „wahren Willen“ zu vertreten. Die bpb hält die Vorstellung eines einheitlichen Volkes für nicht haltbar, weil die Bevölkerung vielfältig ist.

Wichtig: Populismus ist nicht dasselbe wie Extremismus. Eine populistische Partei kann verfassungstreu sein; eine extremistische Gruppe kann ohne Populismus auskommen. Das Wort wird zudem von allen Seiten als Vorwurf benutzt, deshalb sollte man es nur mit Belegen verwenden.

Quellen: bpb Politiklexikon: Populismus
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Prüffall, Verdachtsfall, gesichert extremistische Bestrebung

Der Verfassungsschutz beobachtet nach einem Stufenmodell, das die bpb so beschreibt. Prüffall: Es wird geprüft, ob Anhaltspunkte für eine tiefere Beobachtung bestehen; genutzt werden nur öffentlich zugängliche Quellen, und der Prüffall wird nicht veröffentlicht. Verdachtsfall: Die Anhaltspunkte haben sich verdichtet, die Gruppe wird Beobachtungsobjekt, und es dürfen nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden, etwa verdeckte Beobachtung oder Vertrauenspersonen. Gesichert extremistische Bestrebung: Die Behörde hat keinen Zweifel mehr, dass sich die Organisation aktiv gegen die FDGO oder andere geschützte Werte richtet.

Wichtig: Eine Einstufung ist ein Verwaltungsakt und kein Parteiverbot. Ein Verbot kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen (Artikel 21 des Grundgesetzes). Gerichte können Einstufungen überprüfen. Die Länder können vom Schema abweichen, und die Dauer der Phasen ist nicht einheitlich geregelt.

Quellen: bpb: Was heißt Beobachtung durch den Verfassungsschutz? (15.01.2024)
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Volksverhetzung

Nach § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stören kann, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnisch bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde angreift, indem er sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Strafe beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Nicht jede scharfe Äußerung über eine Gruppe ist Volksverhetzung; entscheidend ist der Angriff auf die Menschenwürde. Weiteres steht im Beitrag Meinungsfreiheit: Was Artikel 5 erlaubt und wo es endet.

Quellen: § 130 StGB, gesetze-im-internet.de
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Antisemitismus

Der Bundesverband RIAS dokumentiert antisemitische Vorfälle auf Grundlage der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Er unterscheidet in seiner Statistik unter anderem Angriffe, Bedrohungen und verletzendes Verhalten und erfasst auch Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Zahlen für 2025 stehen in dem Beitrag Antisemitismus in Deutschland 2025. Die Arbeitsdefinition selbst ist unter Fachleuten diskutiert; wer sie anwendet, sollte die Quelle nennen.

Quellen: Bundesverband RIAS: Pressemitteilung 17.06.2026
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Desinformation und Pressefreiheit

Desinformation. Die Bundesregierung spricht von Desinformation, wenn Menschen gezielt getäuscht oder beeinflusst werden sollen; Falschmeldungen werden dagegen oft aus Sorge oder Unwissen weitergegeben. Typische Merkmale sind reißerische Formulierungen und starke Emotionen. Prüfschritte stehen in dem Beitrag Wie erkenne ich Desinformation?

Pressefreiheit. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleistet die Freiheit der Presse und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Eine Zensur findet nicht statt. Die Schranken stehen in Absatz 2: allgemeine Gesetze, Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre.

Quellen: Bundesregierung: Desinformation erkennen; Grundgesetz Art. 5
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Wehrhafte Demokratie und Parteiverbot

Mit „wehrhafter Demokratie“ ist gemeint, dass das Grundgesetz Instrumente enthält, um die freiheitliche Ordnung gegen ihre Gegner zu schützen. Dazu gehören die Ewigkeitsklausel, das Bundesverfassungsgericht (gegründet 1951) und die Möglichkeit eines Parteiverbots nach Artikel 21 des Grundgesetzes, über das nur das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Dass Verbote hohe Hürden haben, ist beabsichtigt: Sie sollen die Ausnahme sein. Mehr dazu in unserem Faktencheck zum Parteiverbot.

Quellen: bpb: 1933 – Reichstag verabschiedet Ermächtigungsgesetz (zur Gründung des Bundesverfassungsgerichts)
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Einordnung (Meinung)

Meinung: Wer mit Begriffen sorgfältig umgeht, hat in jeder Debatte bessere Karten. Das gilt auch für diese Seite: Die Wörter „extremistisch“, „rechtsextrem“ oder „populistisch“ werden nur verwendet, wenn sie mit einer Quelle belegt sind, und Wertungen sind als Wertungen gekennzeichnet. Die Kritik an der AfD, die auf dieser Seite geäußert wird, ist eine politische Meinungsäußerung; Tatsachenbehauptungen darin sind mit Quellen belegt. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben; verbindlich ist jeweils der aktuelle Wortlaut. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Weiter lesen: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte · Ist ein Parteiverbot undemokratisch?