Kurz beantwortet
Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Das gilt für jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Pass oder Meinung. Der Staat muss die Würde achten und schützen. Und nach Art. 79 Abs. 3 darf der Bundestag diesen Grundsatz nicht einmal mit Zwei-Drittel-Mehrheit ändern.
Was der Artikel verlangt
Der erste Satz beschreibt einen Zustand, der nicht verhandelbar ist. Der zweite Satz sagt, wer daraus verpflichtet wird: Die Würde „zu achten und zu schützen“ ist nach dem Text Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gemeint sind Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Daraus folgt, dass Gesetze, Behördenentscheidungen und Urteile die Würde jedes Menschen beachten müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Staat einen Menschen insbesondere nicht zum bloßen Objekt machen (sogenannte Objektformel).
Menschenrechte als Grundlage
Absatz 2 nennt die Folge: Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unübertragbaren Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Absatz 3 bindet die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung unmittelbar an die folgenden Grundrechte. Sie sind also kein Programm, sondern geltendes Recht, auf das sich jede Person vor Gericht berufen kann.
Warum eine Mehrheit das nicht ändern kann
Das Grundgesetz kann geändert werden, aber nicht überall. Art. 79 Abs. 3 schließt Änderungen aus, die die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze berühren. Zu Art. 20 gehören unter anderem Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat. Wer die Würde des Menschen oder diese Grundordnung abschaffen will, kann das also nicht auf dem Weg einer normalen Gesetzesänderung tun. Das nennt man „Ewigkeitsgarantie“.
Was das im Alltag heißt
Die Würde ist kein Privileg für Menschen mit bestimmten Eigenschaften. Sie gilt für Beschäftigte und Arbeitslose, für Alteingesessene und Zugezogene, für Menschen mit und ohne Behinderung. Wo eine Behörde, ein Arbeitgeber oder eine Gruppe einzelnen Menschen den gleichen Wert abspricht, ist das an Art. 1 zu messen. Wie Gleichheit vor dem Gesetz konkret geregelt ist, erklärt der Artikel zu Art. 3.
Wie die Würde im Grundgesetz abgesichert wird
Art. 1 steht nicht allein. Mehrere weitere Vorschriften sichern ab, dass die Würde nicht nur ein Satz bleibt. Nach Art. 19 Abs. 2 darf ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Das bedeutet: Auch wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränken darf, bleibt ein Kern davon unantastbar. Nach Art. 19 Abs. 4 steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Wer sich in seiner Würde verletzt sieht, kann also die Gerichte anrufen.
Zwei Vorschriften nennen Konsequenzen ausdrücklich. Art. 102 lautet: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Art. 104 Abs. 1 regelt, dass die persönliche Freiheit nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden darf. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
Wenn Grundrechte gegen die Ordnung gewendet werden
Das Grundgesetz kennt auch eine Schutzvorschrift in die andere Richtung. Nach Art. 18 verwirkt, wer bestimmte Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, diese Grundrechte. Genannt werden unter anderem die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Asylrecht. Ob und in welchem Umfang das gilt, stellt allein das Bundesverfassungsgericht fest. Es ist eine Ausnahme, die ein Gerichtsverfahren voraussetzt, und kein Mittel, das Behörden oder Parteien nach eigenem Ermessen einsetzen können.
Was Art. 20 ergänzt
Neben Art. 1 nennt Art. 79 Abs. 3 den Art. 20 als nicht änderbar. Art. 20 beschreibt Deutschland als demokratischen und sozialen Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Verwaltung und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Zusammen ergibt das den Rahmen, in dem die Würde des Menschen geschützt wird: ein Staat, der sich vor dem Volk verantworten muss und an Recht und Gesetz gebunden ist.
Den Wortlaut selbst nachlesen
Das Grundgesetz ist öffentlich und kostenlos auf gesetze-im-internet.de abrufbar, dem Portal des Bundesjustizministeriums. Jeder Artikel ist dort einzeln aufrufbar, die Absätze sind nummeriert. Wenn dieser Text und der amtliche Wortlaut voneinander abweichen, gilt der amtliche Wortlaut. Die Links dazu stehen am Ende des Artikels.
Häufige Fragen
Gilt die Würde nur für Deutsche?
Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 spricht von der „Würde des Menschen“, nicht der Deutschen. Andere Grundrechte nennen ausdrücklich „alle Deutschen“, etwa die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1. Der Unterschied steht im Text.
Kann der Bundestag Art. 1 ändern, wenn er genug Stimmen hat?
Nein. Art. 79 Abs. 3 schließt Änderungen aus, die die Grundsätze der Artikel 1 und 20 berühren. Auch eine große Mehrheit ändert daran nichts.
An wen richtet sich der Artikel?
Nach Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar. Zuerst gilt Art. 1 also für den Staat.
Wo steht, dass es unverletzliche Menschenrechte gibt?
In Art. 1 Abs. 2: Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Quellen
- Grundgesetz, Art. 1 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 79 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 20 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 19 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 102 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 104 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 18 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 9 – gesetze-im-internet.de ↗
Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Wortlaut.