Urteil: Die Behauptung greift zu kurz
Das Grundgesetz sieht ein Parteiverbot ausdrücklich vor. Nach Art. 21 Abs. 2 gelten Parteien als verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Entscheiden darf nur das Bundesverfassungsgericht. Ob eine bestimmte Partei diese Voraussetzungen erfüllt, ist damit keine Frage der Stimmung, sondern eines gerichtlichen Verfahrens.
Was das Grundgesetz regelt
Art. 21 Abs. 1 erlaubt die freie Gründung von Parteien und verlangt, dass ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht. Parteien müssen öffentlich Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel und über ihr Vermögen ablegen. Absatz 2 enthält die Verbotsregel. Nach Absatz 3 werden Parteien mit solchen Zielen von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Absatz 4 überträgt die Entscheidung über beides dem Bundesverfassungsgericht.
Wer ein Verfahren beantragen kann
Nach § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung den Antrag stellen. Eine Landesregierung kann das nur gegen eine Partei, deren Organisation auf das Gebiet ihres Landes beschränkt ist. Ein Bürger oder eine Bürgerin, eine Partei oder eine Zeitung kann kein Verbotsverfahren einleiten.
Hohe Hürde im Gericht
Für Entscheidungen, die dem Antragsgegner nachteilig sind, verlangt § 15 Abs. 4 des Gesetzes eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden. Das Gesetz baut die Hürde also bewusst hoch.
Ein neueres Beispiel: Finanzierungsausschluss 2024
Mit Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. 2 BvB 1/19) entschied der Zweite Senat, dass die Partei „Die Heimat“ (vormals NPD) für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist. Der Senat begründete das mit ihrer Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Entscheidung fiel einstimmig, und der Senat hielt sie mit der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 für vereinbar.
Einordnung
Dass man ein Parteiverbot politisch ablehnen oder befürworten kann, ist eine Meinungsfrage. Dass das Grundgesetz es vorsieht und nur das Verfassungsgericht es aussprechen darf, ist eine Tatsache. Diese Seite behauptet nicht, dass gegen eine bestimmte Partei ein Verbotsverfahren läuft oder Erfolg hätte.
Drei verschiedene Instrumente
In der Debatte werden oft Dinge vermischt, die das Grundgesetz getrennt regelt. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 betrifft Parteien. Davon zu unterscheiden ist das Verbot von Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2: Vereinigungen sind verboten, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Und Art. 18 betrifft einzelne Personen, die bestimmte Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen. Wer gemeint ist, hängt vom Instrument ab. Für Parteien gilt allein Art. 21.
Warum die Entscheidung beim Gericht liegt
Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 an der politischen Willensbildung des Volkes beteiligt. Das Grundgesetz legt die Entscheidung nicht in die Hand der Regierung oder der Verwaltung, sondern in die des Bundesverfassungsgerichts (Art. 21 Abs. 4). Dazu passt die hohe Hürde im Gericht selbst: zwei Drittel der Senatsmitglieder bei nachteiligen Entscheidungen, wie es § 15 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorsieht.
Was die Entscheidung von 2024 zeigt
Im Verfahren gegen „Die Heimat“ (vormals NPD) ging es nicht um ein Verbot, sondern um den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3. Das Gericht prüfte, ob die Partei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es bejahte das und schloss die Partei für sechs Jahre aus. Der Fall belegt zweierlei: Das Verfahren ist möglich, und es verlangt eine ausführliche gerichtliche Prüfung des Einzelfalls. Aus dem Urteil lässt sich kein Schluss auf andere Parteien ziehen.
Was Parteien schon heute leisten müssen
Art. 21 Abs. 1 stellt Anforderungen an alle Parteien, nicht nur an solche, gegen die ein Verfahren denkbar wäre. Ihre Gründung ist frei, ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen, und sie müssen öffentlich Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen geben. Wer sich ein Bild von einer Partei machen will, findet also zuerst die Rechenschaftsberichte und das Programm, nicht erst ein Gerichtsurteil. Das Grundgesetz unterscheidet damit zwischen dem Normalfall, in dem Parteien ohne Eingriff arbeiten, und dem Ausnahmefall, den ausschließlich das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Wer prüfen will, ob eine Aussage über ein Parteiverbot stimmt, sollte also drei Fragen stellen: Welcher Artikel des Grundgesetzes ist gemeint, wer ist antragsberechtigt, und wer entscheidet. Die Antworten lauten Art. 21 Abs. 2 bis 4, Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Häufige Fragen
Kann jeder ein Parteiverbot beantragen?
Nein. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, eine Landesregierung nur bei Parteien, die auf ihr Land beschränkt sind (§ 43 BVerfGG).
Wird eine Partei verboten, weil sie unbequem ist?
Die Maßstäbe stehen in Art. 21 Abs. 2: Ziele oder Verhalten der Anhänger, die auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik gerichtet sind. Unbequemlichkeit ist kein Maßstab.
Ist das Verfahren ein Mittel gegen unerwünschte Meinungen?
Das Grundgesetz knüpft an Ziele und Verhalten an, nicht an einzelne Meinungsäußerungen. Ob ein Verfahren politisch sinnvoll wäre, ist eine Meinungsfrage und wird hier nicht beantwortet.
Quellen
- Grundgesetz, Art. 21 – gesetze-im-internet.de ↗
- BVerfGG § 43 – gesetze-im-internet.de ↗
- BVerfGG § 15 – gesetze-im-internet.de ↗
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 9/2024 zum Urteil vom 23.01.2024 (2 BvB 1/19) ↗
- Grundgesetz, Art. 9 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 18 – gesetze-im-internet.de ↗
Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Wortlaut.