Meinungsfreiheit: Was Artikel 5 erlaubt, wo er endet und was „man darf ja nichts mehr sagen“ bedeutet
Das Grundgesetz schützt Meinungen weit, auch unbequeme. Schranken gibt es trotzdem. Eine Übersicht zu Wortlaut, Rechtsprechung (Lüth, Wunsiedel) und Strafnormen.
Der Wortlaut: was Artikel 5 gewährleistet
Artikel 5 des Grundgesetzes besteht aus drei Absätzen. Absatz 1 gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, und sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Er gewährleistet außerdem die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Eine Zensur findet nicht statt.
Absatz 2 nennt die Schranken: Die Rechte aus Absatz 1 finden ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Absatz 3 erklärt Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei; die Freiheit der Lehre entbindet aber nicht von der Treue zur Verfassung.
Quellen: Grundgesetz Art. 5, gesetze-im-internet.deWas „Zensur findet nicht statt“ heißt – und was nicht
Das Zensurverbot richtet sich gegen den Staat. Es verbietet, dass Behörden Äußerungen vorab genehmigen müssen, bevor sie veröffentlicht werden dürfen. Es bedeutet nicht, dass niemand widersprechen darf. Wenn eine Zeitung einen Leserbrief nicht druckt, ein Verein ein Mitglied ausschließt oder ein Online-Dienst Beiträge entfernt, ist das eine andere Rechtsfrage als staatliche Zensur. Und wenn jemand heftigen Widerspruch erntet, wurde ihm nicht die Meinungsfreiheit genommen; Widerspruch ist selbst eine Meinungsäußerung.
Wer sich auf Artikel 5 beruft, um sich vor Kritik zu schützen, verwechselt die Abwehr gegen den Staat mit dem Anspruch auf Zustimmung. Das Grundgesetz schützt die Äußerung, nicht den Beifall.
Quellen: Grundgesetz Art. 5Das Lüth-Urteil: Meinungsfreiheit als Fundament der Demokratie
Die Grundsatzentscheidung ist das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1958 (1 BvR 400/51). Erich Lüth, Leiter der Hamburger Staatlichen Pressestelle, hatte im September 1950 zum Boykott eines Films von Veit Harlan aufgerufen, den er wegen dessen Rolle in der NS-Zeit scharf kritisiert hatte. Die Filmfirma erwirkte ein Verbot, Lüth erhob Verfassungsbeschwerde und bekam recht.
Das Gericht stellte klar, dass Grundrechte nicht nur das Verhältnis von Bürgern und Staat betreffen, sondern auch bei der Auslegung des Rechts zwischen Privaten wirken. Gerichte müssen die Meinungsfreiheit bei ihren Entscheidungen abwägen. Seit dieser Entscheidung gilt: Wer die Meinungsfreiheit einschränkt, muss das mit einem gewichtigen Gut begründen und darf nicht pauschal verbieten.
Quellen: Bundesarchiv: Lüth-UrteilDie Schranken: allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Ehre
„Allgemeine Gesetze“ sind solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern ein anderes Rechtsgut schützen. Beispiele sind die Strafnormen zu Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung, das Persönlichkeitsrecht oder das Recht, nicht belogen zu werden, wenn es um Tatsachen geht. Falsche Tatsachenbehauptungen genießen weniger Schutz als Meinungen, weil sie keinen Beitrag zur Meinungsbildung leisten, wenn sie erwiesen unwahr sind.
Bei Beleidigungen gilt: Je mehr eine Äußerung auf eine bloße Herabsetzung der Person zielt, desto eher überwiegt der Schutz der Ehre. Wo es um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, ist auch überspitzte Kritik meist erlaubt. Die Abwägung nimmt das Gericht im Einzelfall vor; eine Liste „verbotener Wörter“ gibt es nicht.
Quellen: Grundgesetz Art. 5 Abs. 2Volksverhetzung: § 130 StGB
Eine besonders wichtige Schranke ist die Volksverhetzung. Nach § 130 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stören kann, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnisch bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder deren Menschenwürde angreift, indem sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Absatz 3 betrifft das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des NS-Völkermords; dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 4 erfasst das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Das ist keine Gesinnungsstrafe: Es geht nicht um unliebsame Ansichten, sondern um Hetze, die den öffentlichen Frieden stören kann.
Quellen: § 130 StGB, gesetze-im-internet.deDer Wunsiedel-Beschluss: Ausnahme für die NS-Verherrlichung
Eigentlich darf die Meinungsfreiheit nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten. § 130 Absatz 4 StGB richtet sich aber nur gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb am 4. November 2009 (1 BvR 2150/08) entschieden: Die Norm ist kein „allgemeines Gesetz“, aber trotzdem mit Artikel 5 vereinbar. Begründung: das einzigartige Unrecht der NS-Herrschaft. Das Grundgesetz erlaube hier ausnahmsweise Sonderrecht.
Zugleich betonte das Gericht, diese Ausnahme schwäche den Kern der Meinungsfreiheit nicht. Das Grundgesetz kenne kein allgemeines Verbot, rechtsradikales oder nationalsozialistisches Gedankengut allein wegen seines Inhalts zu verbreiten. Die Beschwerde gegen das Verbot eines Rudolf-Heß-Gedenkmarsches in Wunsiedel wurde zurückgewiesen.
Quellen: BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08„Man darf ja nichts mehr sagen“ – und die Antwort
Der Satz ist verbreitet. Als Aussage über die Rechtslage ist er übertrieben: Es gibt Grenzen (etwa Beleidigung und Volksverhetzung), aber innerhalb dieser Grenzen ist auch scharfe Kritik erlaubt. Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland durch Artikel 5 des Grundgesetzes und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr weit geschützt, auch für scharfe, polemische und unbequeme Meinungen. Wer den Satz sagt, meint oft etwas anderes: dass er Widerspruch erntet, wenn er etwas sagt. Das ist keine Einschränkung der Freiheit, sondern Teil der Debatte.
Meinung: Wer Pressefreiheit und Zensurverbot ernst nimmt, sollte auch Kritik an der eigenen Position aushalten und nicht gleich nach dem Staat rufen. Äußerungen, die Menschen als Gruppe ihre Würde absprechen, können sich nach Einschätzung dieser Seite nicht einfach darauf berufen, „nur“ eine Meinung zu sein. Rechtlich entscheidet das Gericht im Einzelfall; Äußerungen, die die Menschenwürde nach Artikel 1 antasten, finden ihre Grenze in Artikel 5 Absatz 2, mit der Volksverhetzung (§ 130 StGB) als Sonderfall. Das ist eine Wertung; die rechtliche Lage steht in den oben verlinkten Normen und Entscheidungen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben; verbindlich ist jeweils der aktuelle Wortlaut. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.
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