Hintergrund · Stand 01.11.2026

Volksabstimmungen nach Schweizer Vorbild: Was das AfD-Wahlprogramm 2025 auf den Seiten 129 bis 137 fordert und was Grundgesetz und Bundeskanzlei der Schweiz dazu sagen

Das Programm will bundesweite Volksentscheide nach Schweizer Vorbild, Amtszeitgrenzen für Abgeordnete und Kanzler, einen Justizwahlausschuss und die Abschaffung der staatlich finanzierten parteinahen Stiftungen. Hier stehen die Punkte mit Seitenzahl, der Abgleich mit Art. 20 und 79 GG und den Angaben der Schweizer Bundeskanzlei.

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Worum es hier geht

Dieser Beitrag fasst Teile des Kapitels „Demokratie und Rechtsstaat – das Volk ist der Souverän“ des AfD-Bundestagswahlprogramms 2025 zusammen (S. 129 bis 131 und 136 bis 137). Das Programm wurde nach eigener Angabe am 11. und 12. Januar 2025 in Riesa beschlossen (S. 1). Seitenzahlen folgen der gedruckten Zählung. Zitate sind kurz; sonst wird sinngemäß zusammengefasst. Zum Thema Verfassungsschutz im selben Kapitel (S. 138) gibt es die Seite Verfassungsschutz und Gerichte; sie wird hier nicht wiederholt.

Nachgeprüft werden zwei Dinge mit Primärquellen: der Wortlaut von Art. 20 und 79 des Grundgesetzes und die Angaben der Schweizer Bundeskanzlei zu Volksinitiative und Referendum. Alles Weitere wird wiedergegeben und als nicht geprüft gekennzeichnet.

Quellen: AfD: Bundestagswahlprogramm 2025 (PDF, abgerufen 1. November 2026)
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Volksabstimmungen (S. 129 bis 131)

Das Programm schreibt: „Wir fordern Volksentscheide nach Schweizer Vorbild auch für Deutschland“ (S. 130). Es fordert, die rechtlichen Voraussetzungen für die „im Art. 20 Abs. 2 GG vorgesehenen Volksabstimmungen“ zu schaffen. „Ohne Zustimmung des Volkes“ dürfe das Grundgesetz nicht geändert und kein bedeutsamer völkerrechtlicher Vertrag geschlossen werden. Das Volk solle Gesetzesinitiativen einbringen und per Volksabstimmung beschließen können (S. 130). Nach S. 131 soll der Souverän das Recht haben, vom Parlament beschlossene Gesetze zu ändern oder abzulehnen, über Grundgesetzänderungen und wichtige völkerrechtliche Verträge zu entscheiden und, „unter Beachtung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG“, Verfassungsänderungen einzubringen und per Volksabstimmung zu beschließen. Volksabstimmungen auf Bundesebene müssten „zentraler Gegenstand jeder Koalitionsverhandlung“ sein (S. 131).

Zu supranationalen Organisationen schreibt das Programm, bestimmte UN-Vereinbarungen (Migrationspakt, „Compact of the Future“, „Global Digital Compact“) und der geplante WHO-Pandemievertrag seien Eingriffe in die nationale Souveränität; die AfD fordere „eine Ablehnung bzw. Kündigung dieser Verträge“ (S. 129). Die rechtliche Einordnung dieser Verträge wurde hier nicht geprüft.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 129 bis 131
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Parteien, Ämter, Justiz (S. 136 und 137)

Das Programm will die staatlich finanzierten parteinahen Stiftungen abschaffen und, unabhängig davon, die Höhe der Stiftungsfinanzierung „radikal zu begrenzen“; es nennt für 2024 einen Betrag von 659 Millionen Euro und beklagt, der der AfD nahestehenden Desiderius-Erasmus-Stiftung werde „grundgesetzwidrig“ jegliche Finanzierung versagt (S. 136). Öffentliche Ämter sollen nur nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ vergeben werden (S. 136, mit Verweis auf Art. 33 Abs. 2 GG). Die Mandatszeit soll für Bundeskanzler auf drei und für Abgeordnete auf insgesamt vier Legislaturperioden „in EU-Parlament, Bundestag oder Landesparlament“ begrenzt werden, zusammengerechnet über alle drei Ebenen (S. 137). Zur „Entpolitisierung der Justiz“ unterstützt das Programm den Modellvorschlag des Deutschen Richterbundes, einen Justizwahlausschuss einzurichten, auch um die Verfassungsgerichte vor parteipolitischer Einflussnahme zu schützen (S. 137).

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 136 und 137
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Abgleich 1: Art. 20 und 79 des Grundgesetzes

Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Satz 2: Sie werde „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung“, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Der Wortlaut nennt also „Abstimmungen“; wie sie auf Bundesebene ausgestaltet werden sollen, regelt dieser Satz nicht. Wie das Verhältnis von „Abstimmungen“ in Art. 20 zu anderen Vorschriften des Grundgesetzes zu verstehen ist und ob bundesweite Volksentscheide eine Grundgesetzänderung erforderten, wurde hier nicht geprüft.

Für Änderungen des Grundgesetzes verlangt Artikel 79 Absatz 2 die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen im Bundesrat; unzulässig sind nach Absatz 3 Änderungen, die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und 20 festgelegten Grundsätze berühren. Das Programm nennt die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 ausdrücklich (S. 131). Wie die geforderten Volksabstimmungen mit diesen Mehrheitsregeln zusammenspielen sollen, sagt es auf den gelesenen Seiten nicht.

Quellen: Grundgesetz Art. 20, gesetze-im-internet.de; Grundgesetz Art. 79, gesetze-im-internet.de
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Abgleich 2: Das „Schweizer Vorbild“

Nach der Schweizerischen Bundeskanzlei können Stimmberechtigte mit einer Volksinitiative „eine Änderung der Bundesverfassung verlangen“; die Initiative kommt zustande, wenn „innerhalb von 18 Monaten 100 000 gültige Unterschriften“ zusammenkommen. Daneben gibt es das fakultative Referendum gegen Bundesgesetze und andere Erlasse der Bundesversammlung: Es kommt zustande, wenn innerhalb von 100 Tagen nach der Veröffentlichung im Bundesblatt 50.000 gültige Unterschriften vorliegen; dann wird das Gesetz dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Das Programm fordert „Gesetzesinitiativen“ durch das Volk, die per Volksabstimmung beschlossen werden (S. 130). Die gelesene Seite der Bundeskanzlei nennt als Gegenstand der Volksinitiative die Änderung der Bundesverfassung; dass es auf Bundesebene daneben keine Initiative für einfache Gesetze gibt, steht dort nicht ausdrücklich. Die Programmforderung nach Gesetzesinitiativen „nach Schweizer Vorbild“ ist mit dieser Quelle deshalb nicht belegt; ob das Schweizer Vorbild auf anderen Ebenen (Kantone) Gesetzesinitiativen kennt, wurde nicht geprüft. Auch das Referendum gegen Gesetze setzt in der Schweiz voraus, dass Unterschriften gesammelt werden; das Programm nennt keine Hürden. Das obligatorische Referendum (bei Verfassungsänderungen) wurde hier nicht geprüft, weil die abgerufenen Seiten der Bundeskanzlei es nicht behandeln.

Quellen: Schweizerische Bundeskanzlei: Volksinitiativen (abgerufen 2. November 2026); Schweizerische Bundeskanzlei: Referenden (abgerufen 2. November 2026)
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Was das Programm auf diesen Seiten offenlässt

Auf den gelesenen Seiten finden sich, soweit erkennbar, keine Angaben zu diesen Punkten: Wie viele Unterschriften und welche Fristen sollen für Volksinitiativen und Referenden gelten? Wie sollen Grundrechte und völkerrechtliche Bindungen vor Volksentscheiden geschützt werden? Wie sollen die Stiftungsmittel anders verwendet werden, und was ändert sich für die politische Bildung? Ob Antworten an anderer Stelle des Programms stehen, wurde hier nicht geprüft. Nicht geprüft wurde die Zahlenangabe zur Stiftungsfinanzierung (659 Millionen Euro). Zur Aussage, der Desiderius-Erasmus-Stiftung werde „jegliche Finanzierung“ versagt: Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Februar 2023 (2 BvE 3/19) nach seiner Pressemitteilung entschieden, dass der Ausschluss der Stiftung bei den Globalzuschüssen im Haushaltsgesetz 2019 das Recht der AfD auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzte, weil es an einem besonderen Parlamentsgesetz fehlte. Was seitdem geschehen ist und ob die Aussage für 2024 zutrifft, wurde hier nicht gelesen.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 129 bis 137; Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 22/2023 vom 22.02.2023 (abgerufen 2. November 2026)
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Was daraus folgt (Meinung)

Meinung: Mehr direkte Demokratie ist ein Anliegen, das auch andere Parteien und Initiativen vertreten; unterschiedlich sind Verfahren, Hürden und die Frage, welche Themen ausgenommen bleiben. Nach Einschätzung dieser Seite lohnt bei jedem Konzept der Blick auf drei Dinge: Wer darf Abstimmungen auslösen, welche Quoren und Fristen gelten, und wie werden Minderheitenrechte und Grundrechte geschützt? Diese Fragen lassen sich an jedes Programm stellen, unabhängig davon, welche Partei es vorschlägt. Auf kommunaler Ebene, etwa in Duderstadt, gelten die Regeln der Kommunalgesetze des Landes Niedersachsen; sie wurden hier nicht geprüft.

Maßgeblich ist der Wortlaut des Programms und der Quellen, nicht diese Zusammenfassung; beides ist oben verlinkt. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Quellen abgerufen am 1. und 2. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben; verbindlich ist jeweils der aktuelle Wortlaut. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Weiter lesen: Asyl im AfD-Wahlprogramm 2025 · Glossar: Begriffe zu Demokratie, Extremismus und Verfassungsschutz