Hintergrund · Stand 01.11.2026

Asyl im AfD-Wahlprogramm 2025: Was auf den Seiten 102 bis 105 steht und was Grundgesetz und Menschenrechtskonvention dazu schreiben

Das Programm will das Asylrecht umbauen: Verfahren außerhalb Deutschlands, Grenzzurückweisungen, ein Opt-out aus der gemeinsamen EU-Asylpolitik und ein Asylrecht als „institutionelle Garantie“. Hier stehen die Programmpunkte mit Seitenzahl und daneben die Texte von Art. 16a Grundgesetz, Art. 79 Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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Worum es hier geht

Das Kapitel „Asyl- und Migrationspolitik“ des AfD-Bundestagswahlprogramms 2025 beginnt auf Seite 100. Dieser Beitrag behandelt die Aussagen zum Asylrecht und zu den Leistungen für Asylbewerber auf den Seiten 102 bis 105. Der „Remigration“-Katalog (S. 101 f.) und Aussagen zu Islam, Minaretten und Kopftuch sind nicht Gegenstand; dazu gibt es die Seite Das Wahlprogramm der AfD 2025: Was im Wortlaut steht. Das Programm wurde nach eigener Angabe am 11. und 12. Januar 2025 in Riesa beschlossen (S. 1). Zitate sind kurz; sonst wird sinngemäß zusammengefasst.

Der Abgleich beschränkt sich auf Texte, die für diesen Beitrag gelesen wurden: Artikel 16a und 79 des Grundgesetzes und Artikel 1, 3 und 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in der Fassung des Europarats. Zahlen zu Asylanträgen, Abschiebungen und Kosten wurden nicht geprüft, auch die Genfer Flüchtlingskonvention wurde nicht im Wortlaut gelesen.

Quellen: AfD: Bundestagswahlprogramm 2025 (PDF, abgerufen 01.11.2026)
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Die Programmpunkte zum Asylrecht (S. 102 und 103)

Auf S. 102 schreibt das Programm, deutsches Recht schließe die Einreise zum Zweck der Asylgewährung aus, „sofern Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat einreisen“; solche Einreisen würden aber seit Jahren geduldet. Die „Geschäftsgrundlage der europäischen Asylregelung“ sei entfallen, weshalb sich für Deutschland „keinerlei Verpflichtung in dieser Hinsicht mehr“ ergebe. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem sei „vollständig gescheitert“; stattdessen wolle man sich „analog zu Dänemark“ im Rahmen eines „Opt-Outs“ nicht länger an der gemeinsamen EU-Politik zu Asyl, subsidiärem und vorübergehendem Schutz beteiligen.

Auf S. 103 folgt ein Maßnahmenkatalog „unter Beachtung rechtsstaatlicher Standards“. Dazu gehören: Grenzkontrollen durch die Bundespolizei und die Zurückweisung illegal einreisender Personen an der Grenze, Gewahrsamszentren an der Grenze, die „Aufkündigung von UN-Migrations- und UN-Flüchtlingspakt“, die Anregung einer Reform der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die „Umwandlung des individuellen Asylrechts hin zu einer institutionellen Garantie oder einer einfachgesetzlichen Regelung“ und die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf Aufnahme zum Zweck des Asylverfahrens „auf Personen, die unmittelbar und konkret bedroht sind“. Asylverfahren und Anträge auf subsidiären Schutz sollen künftig „außerhalb Deutschlands“ gestellt und bearbeitet werden; vorgesehen ist die „Beantragung von Asyl und einem sonstigen Schutzstatus nur bei nachgewiesener Identität und Staatsangehörigkeit“.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 102 und 103
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Weitere Punkte: Seenotrettung, Leistungen, Verfahren (S. 104 und 105)

Auf S. 104 nennt das Programm unter anderem: die Förderung für die „sogenannte zivile Seenotrettung“ im Mittelmeer einzustellen und mit Maghreb-Staaten Abkommen über die Verbringung geretteter Migranten abzuschließen, das Asylrecht bei Falschangaben zur Identität entfallen zu lassen, die „deutliche Ausweitung“ der sicheren Herkunftsstaaten, den Wegfall des grundsätzlichen Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte, eine jährliche Prüfung des Fortbestands von Asylgründen und keine Arbeitserlaubnis außerhalb verpflichtender gemeinnütziger Arbeitsgelegenheiten.

Auf S. 105 steht, die materiellen Leistungen für Asylbewerber seien „zu hoch“ und entfalteten eine „Anziehungswirkung“. Das Programm will Sozialleistungen „nach Möglichkeit als Sachleistungen“ oder per Bezahlkarte erbringen und Leistungen für Ausreisepflichtige „auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“ absenken. Die Behauptungen des Programms über Kosten „in zweistelliger Milliardenhöhe“ und darüber, „wie internationale Vergleiche zeigen“, die Leistungen seien zu hoch, wurden hier nicht geprüft.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 104 und 105
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Abgleich 1: Art. 16a Grundgesetz und der Wechsel zur „institutionellen Garantie“

Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Er ist als Grundrecht formuliert. Nach Absatz 2 kann sich auf Absatz 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (so der Wortlaut) oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist; die anderen Drittstaaten werden durch zustimmungspflichtiges Gesetz bestimmt. Die Programmaussage zur Einreise aus sicheren Drittstaaten (S. 102) beschreibt insoweit den Wortlaut von Absatz 2. Absatz 3 erlaubt es, durch zustimmungspflichtiges Gesetz sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen; die Ausweitung dieser Liste (S. 104) ist deshalb im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehen.

Die „Umwandlung des individuellen Asylrechts hin zu einer institutionellen Garantie“ (S. 103) würde den Wortlaut von Artikel 16a ändern. Nach Artikel 79 Absatz 1 und 2 darf das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Text ändert, und ein solches Gesetz braucht die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen im Bundesrat. Unzulässig sind nach Absatz 3 Änderungen, die die in Artikel 1 und 20 festgelegten Grundsätze berühren. Ob eine solche Änderung des Asylgrundrechts Artikel 1 berührt, wurde hier nicht geprüft; das ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverfassungsgericht beantworten würde.

Quellen: Grundgesetz Art. 16a, gesetze-im-internet.de; Grundgesetz Art. 79, gesetze-im-internet.de
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Abgleich 2: Die EMRK

Das Programm will eine Reform der EMRK „mit dem Ziel der Anpassung an aktuelle Gegebenheiten“ anstoßen (S. 103). Die Konvention enthält in Artikel 1 die Verpflichtung der Vertragsparteien, „allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen“ die Rechte und Freiheiten des Abschnitts I zuzusichern. Artikel 3 lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Nach Artikel 15 Absatz 2 darf selbst im Notstand von Artikel 3 in keinem Fall abgewichen werden.

Die Konvention gilt also nach ihrem Wortlaut für alle Personen unter der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats, nicht nur für dessen Staatsangehörige, und das Verbot unmenschlicher Behandlung ist ohne Ausnahme formuliert. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 3 bei Abschiebungen und Zurückweisungen anwendet, wurde für diesen Beitrag nicht gelesen. Ebenso wurde nicht geprüft, welche Vorgaben die Genfer Flüchtlingskonvention macht und wie sie sich zu den Programmpunkten verhält.

Quellen: Europarat: Die Europäische Menschenrechtskonvention (deutsche Fassung, PDF, Art. 1, 3, 15)
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Was das Programm auf diesen Seiten offenlässt

Auf den gelesenen Seiten finden sich, soweit erkennbar, keine Angaben zu diesen Punkten: Wie sollen Asylverfahren „außerhalb Deutschlands“ praktisch und rechtlich ablaufen, und in welchem Staat? Welche Staaten würden Zurückgewiesene aufnehmen? Wie verhält sich ein „Opt-out“ nach dänischem Vorbild zu den bestehenden EU-Verträgen? Welche Kosten entstehen durch Gewahrsamszentren, Grenzkontrollen und Abkommen mit Drittstaaten? Das Programm verweist auf „rechtsstaatliche Standards“, nennt aber keine Verfahren. Ob die Antworten an anderer Stelle des Programms stehen, wurde hier nicht geprüft.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 102 bis 105
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Was daraus folgt (Meinung)

Meinung: Asyl und Migration sind legitime Streitthemen, über die Parteien unterschiedliche Konzepte vertreten dürfen, auch solche, die Grundgesetzänderungen verlangen. Die Entscheidung darüber liegt bei Parlament und Wählerschaft, und das Grundgesetz sieht dafür die Mehrheiten in Artikel 79 vor. Nach Einschätzung dieser Seite sollte man bei solchen Konzepten genau auf die Rechtsfolgen schauen: Was würde sich für schutzbedürftige Menschen ändern, die an der Grenze stehen? Welche Verpflichtungen aus dem Menschenrechtsschutz bestünden fort? Diese Fragen lassen sich an das Konzept stellen, unabhängig davon, welche Partei es vorschlägt.

Maßgeblich ist der Wortlaut des Programms und der genannten Gesetzestexte, nicht diese Zusammenfassung; beides ist oben verlinkt. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben; verbindlich ist jeweils der aktuelle Wortlaut. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Weiter lesen: Was regelt Art. 16a des Grundgesetzes zum Asyl? · Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948