Kurz beantwortet
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD als Verdachtsfall beobachten und das öffentlich sagen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 13. Mai 2024 bestätigt, und die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Hochstufung zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hat das Verwaltungsgericht Köln am 26. Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig untersagt. Die AfD ist nicht verboten. Wer sie wählt, handelt legal. Warum wir sie trotzdem nicht wählen würden, steht am Ende dieser Seite und ist eine Meinung.
Was „Verdachtsfall“ bedeutet
Nach der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 darf das Bundesamt eine Gruppierung als Verdachtsfall beobachten, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen. Bloße Vermutungen reichen nicht. Der Verdachtsfall ist eine Vorstufe: Er bedeutet nicht, dass Verfassungsfeindlichkeit feststeht. Dieser Befund wäre die Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung. Die öffentliche Bekanntgabe ist zulässig, solange sie nicht den Eindruck erweckt, die Verfassungsfeindlichkeit stehe schon fest.
Schritt 1: OVG Münster, 13. Mai 2024
Das Oberverwaltungsgericht entschied am 13. Mai 2024 über drei Verfahren: 5 A 1216/22 zum „Flügel“, 5 A 1217/22 zur Jungen Alternative und 5 A 1218/22 zur AfD. In allen drei Fällen wies es die Berufungen zurück. Nach Auffassung des Senats (Pressemitteilung vom 13. Mai 2024) gab es zur AfD hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Teile der Partei deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund eine rechtlich abgewertete Stellung zuweisen wollen. Außerdem sah der Senat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlinge und Muslime von Parteivertretern in großem Umfang herabwürdigend bezeichnet werden. Demokratiefeindliche Bestrebungen sah das Gericht ebenfalls, aber nicht in der Häufigkeit, die das Bundesamt angenommen hatte. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Die schriftlichen Urteilsgründe gab das Gericht am 2. Juli 2024 bekannt.
Schritt 2: Bundesverwaltungsgericht, 20. Mai 2025
Die AfD legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Beschlüssen vom 20. Mai 2025 zurück (6 B 21.24, 6 B 22.24, 6 B 23.24), wie es in seiner Pressemitteilung Nr. 54/2025 vom 22. Juli 2025 mitteilt. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig. Das Gericht prüfte im Beschwerdeverfahren nur die geltend gemachten Zulassungsgründe und fand keinen.
Schritt 3: Hochstufung 2025 und Eilbeschluss 2026
Am 2. Mai 2025 machte das Bundesamt öffentlich, dass es die AfD vom Verdachtsfall zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft hatte. Die AfD klagte am 5. Mai 2025 und stellte einen Eilantrag. Das Bundesamt sagte zu, die Partei bis zur gerichtlichen Entscheidung weiter als Verdachtsfall zu behandeln. Am 26. Februar 2026 entschied das Verwaltungsgericht Köln im Eilverfahren (Az. 13 L 1109/25), dass das Bundesamt die AfD bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln darf. Auch die öffentliche Bekanntgabe muss es vorläufig unterlassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln (Pressemitteilung vom 26. Februar 2026) besteht hinreichende Gewissheit, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet werden. Es konnte aber nach seiner Auffassung nicht feststellen, dass die Gesamtpartei davon geprägt ist. Dafür sei eine wertende Gesamtbetrachtung von Zielen, Verhalten und Häufung nötig. Im Bundestagswahlprogramm 2025 bewertet das Gericht nach seiner Pressemitteilung zwei Forderungen, nämlich das Verbot von Minaretten und Muezzinruf und ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, als „muslimenfeindliche Forderungen“ und als „einzelne verfassungswidrige Forderungen“. Es hält sie nicht für ausreichend, um die Gesamtpartei zu prägen. Zum Begriff „Remigration“ heißt es dort: „Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel“. Der starke Verdacht gegen die Partei bleibe, besonders wegen abwertender Äußerungen. Das Bundesamt hatte sich nur auf öffentlich zugängliche Quellen gestützt.
Die Hauptsache ist noch nicht entschieden, ein Termin stand laut Gericht nicht fest. Gegen den Eilbeschluss konnten die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen. Ob das geschehen ist, konnten wir nicht belegen. Deshalb behaupten wir dazu nichts.
Landesverbände und Jugendorganisation
Neben der Bundespartei gab es Einstufungen von Landesverbänden durch Landesämter für Verfassungsschutz und eine Einstufung der Jungen Alternative durch das Bundesamt. Die Junge Alternative ist nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 54/2025 inzwischen in Liquidation. Die Einzelheiten mit Datum, Aktenzeichen und Quellen stehen auf der Seite Zehn Gründe mit Quellen. Für jede Einstufung gilt: Ob sie Bestand hat, entscheiden Gerichte, und manche Verfahren sind noch offen.
Was das nicht bedeutet
Die AfD ist nicht verboten, und kein Gericht hat sie für verfassungswidrig erklärt. Ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen (Art. 21 Abs. 2 und 4 GG). Wie das Verfahren aussieht, erklärt der Faktencheck zum Parteiverbot. Ein Verdachtsfall ist keine Feststellung. Wer die AfD wählt, handelt legal.
Unsere Meinung dazu
Das Folgende ist eine Wertung der Seitenbetreiber, keine Tatsachenbehauptung. Für uns reicht es, dass Gerichte ausreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung innerhalb der Partei bestätigt haben und dass ein Gericht 2026 hinreichende Gewissheit für solche Bestrebungen innerhalb der AfD sieht. Eine Partei, bei der Gerichte das sehen, wählen wir nicht. Wir wissen, dass dasselbe Gericht keine Prägung der Gesamtpartei feststellen konnte. Wer das anders gewichtet, darf das. Die Entscheidung bleibt bei den Wählerinnen und Wählern.
Häufige Fragen
Ist die AfD vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft?
Das Bundesamt darf die AfD als Verdachtsfall behandeln. Die Beobachtung als Verdachtsfall und deren Bekanntgabe hat das OVG Münster am 13.05.2024 bestätigt; das ist seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 rechtskräftig. Die Hochstufung zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung ist durch den Eilbeschluss des VG Köln vom 26.02.2026 vorläufig untersagt (Stand: 1. November 2026).
Was heißt „rechtskräftig“ hier?
Die Urteile des OVG Münster vom 13.05.2024 sind nicht mehr anfechtbar. Das betrifft die Beobachtung als Verdachtsfall und deren Bekanntgabe, nicht die spätere Hochstufung.
Warum steht hier kein „gesichert rechtsextrem“?
Weil ein Gericht es dem Bundesamt vorerst untersagt hat. Wir geben den Stand wieder, wie er ist.
Quellen
- Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2026 (Az. 13 L 1109/25), abgerufen am 01.11.2026 ↗
- Oberverwaltungsgericht NRW, Pressemitteilung vom 13.05.2024 (5 A 1216/22, 5 A 1217/22, 5 A 1218/22), abgerufen am 01.11.2026 ↗
- Oberverwaltungsgericht NRW, Pressemitteilung vom 02.07.2024 (Urteilsgründe), abgerufen am 01.11.2026 ↗
- Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 54/2025 vom 22.07.2025 (6 B 21.24, 6 B 22.24, 6 B 23.24), abgerufen am 01.11.2026 ↗
- Grundgesetz, Art. 21, abgerufen am 01.11.2026 ↗
Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Wortlaut.