Grundgesetz erklärt

Was regelt Art. 16a des Grundgesetzes zum Asyl?

Das Asylgrundrecht in fünf Absätzen: Wer es hat, wo es endet und wie Gerichte eingebunden sind. Stand: 1. November 2026.

Kurz beantwortet

Art. 16a Abs. 1 GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Die folgenden vier Absätze regeln Ausnahmen und das Verfahren: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen, und für sichere Herkunftsstaaten gilt eine Vermutung, dass keine Verfolgung droht. Das Asylgrundrecht ist nur ein Teil des Schutzes. Daneben stehen Regeln des Völkerrechts, die dieser Artikel nicht ersetzt.

Absatz 1: Wer Asylrecht hat

Der Grundsatz ist kurz: Politisch Verfolgte haben Asylrecht. Wer politisch verfolgt ist, entscheidet im Einzelfall das Verfahren, nicht eine allgemeine Zuordnung nach Herkunftsland oder Religion.

Absatz 2: Sichere Drittstaaten

Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht auf Absatz 1 berufen. Voraussetzung ist, dass in dem Staat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention angewendet werden. Welche Staaten außerhalb der EU dazugehören, bestimmt ein Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates. In diesen Fällen darf die Abschiebung auch vollzogen werden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Absatz 3: Sichere Herkunftsstaaten

Per Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates können Staaten bestimmt werden, in denen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfindet. Für Menschen aus diesen Staaten gilt die Vermutung, dass sie nicht verfolgt werden. Sie kann widerlegt werden, wenn die Person Tatsachen vorträgt, die ihre Verfolgung im Einzelfall nahelegen.

Absatz 4: Rolle der Gerichte

In diesen Fällen und bei offensichtlich unbegründeten Anträgen setzt ein Gericht die Abschiebung nur aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Der Umfang der Prüfung kann eingeschränkt werden, verspätetes Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Absatz 5: Europäische Zuständigkeitsregeln

Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegen, die Zuständigkeiten für Asylverfahren zwischen EU-Staaten und mit Drittstaaten regeln, auch zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen. Auch dafür gilt: Die Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention müssen eingehalten werden.

Einordnung

Wie streng oder großzügig Asylregeln sein sollten, ist eine politische Streitfrage, über die man verschiedener Meinung sein kann. Was im Grundgesetz steht, lässt sich nachlesen: Der Anspruch ist an politische Verfolgung geknüpft, er ist an Bedingungen gebunden, und er ist rechtlich überprüfbar. Der Wortlaut ist an keiner Stelle ein Freibrief und an keiner Stelle ein Verbot, Schutz zu suchen.

Was das einfache Gesetz regelt

Unterhalb des Grundgesetzes regeln Gesetze die Einzelheiten, vor allem das Asylgesetz. Es ändert sich derzeit: Nach der Abfrage auf gesetze-im-internet.de vom 1. November 2026 verweist § 3 AsylG für die Flüchtlingseigenschaft auf die Kapitel III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347, und § 4 ist als „weggefallen“ geführt. Wer die geltenden Voraussetzungen im Einzelnen wissen will, muss den aktuellen Gesetzes- und Verordnungstext lesen. Diese Seite erklärt nur den Grundgesetz-Artikel.

Ein Beispiel aus der Region: das Grenzdurchgangslager Friedland

Wie Aufnahme von Schutzsuchenden praktisch aussieht, zeigt Friedland bei Göttingen. Nach der Chronik der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen nahm das Lager am 20. September 1945 auf Anordnung der britischen Militärregierung den Betrieb auf. In der ersten Zeit kamen vor allem Flüchtlinge, Vertriebene und Ausgewiesene aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße. Bis 1949 passierten nach der Chronik etwa 1,7 Millionen Menschen das Lager, seit 1945 mehr als vier Millionen.

Später kamen Heimkehrer aus der Kriegsgefangenschaft, Aussiedlerinnen und Aussiedler und zeitweise auch internationale Flüchtlinge. Die Chronik nennt Menschen aus Ungarn 1956 und 1957, aus Chile 1974 und seit 1978 „Boat People“ aus Vietnam. Seit 2011 ist Friedland nach der Chronik offiziell Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende. Das Beispiel steht hier nicht, um eine Lage mit der heutigen gleichzusetzen, sondern um zu zeigen, dass Aufnahme von Schutzsuchenden in der Region eine lange, gut dokumentierte Geschichte hat.

Die Chronik nennt weitere Stationen. 1953/54 und 1955/56 kamen die letzten deutschen Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion über Friedland zurück, die sogenannte „Heimkehr der Zehntausend“. Mit der „Operation Link“ begann im März 1950 die Aufnahme von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, und bis heute wurden nach der Chronik über zwei Millionen (Spät-)Aussiedler in Friedland registriert.

Zwei Schutzebenen nebeneinander

Das Grundgesetz knüpft das Asylgrundrecht nicht allein an nationales Recht. Die Regeln über sichere Drittstaaten in Absatz 2 setzen voraus, dass dort die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention angewendet werden. Auch die Zuständigkeitsregeln in Absatz 5 müssen diese beiden Verträge beachten. Das heißt: Das Asylgrundrecht steht neben völkerrechtlichen Verpflichtungen, die ebenfalls gelten, und es nennt sie ausdrücklich als Voraussetzung für Ausnahmen.

Häufige Fragen

Wer kann sich auf Art. 16a Abs. 1 berufen?
Politisch Verfolgte. Wer aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nach Absatz 2 nicht darauf berufen.

Wer bestimmt, welche Staaten sichere Herkunftsstaaten sind?
Der Gesetzgeber, durch ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Absatz 3).

Können Gerichte helfen?
Ja, aber mit Einschränkungen: Bei sicheren Herkunftsstaaten und offensichtlich unbegründeten Anträgen setzen sie die Abschiebung nur aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (Absatz 4). Der allgemeine Rechtsweg gegen staatliche Maßnahmen ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4.

Was regelt Absatz 5?
Er stellt klar, dass die Absätze 1 bis 4 völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für Asylverfahren nicht entgegenstehen, sofern die Flüchtlingskonvention und die Menschenrechtskonvention beachtet werden.

Quellen

Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Wortlaut.