Steuern im AfD-Wahlprogramm 2025: Was auf den Seiten 56 bis 60 steht – mit Zahlen von Destatis und aus dem Einkommensteuergesetz
Das Programm will die Grundsteuer, die Erbschaftsteuer und die Vermögensteuer abschaffen, den Grundfreibetrag auf 15.000 Euro anheben, ein Familiensplitting einführen und den Sparerpauschbetrag auf 6.672 Euro erhöhen. Hier stehen die Programmpunkte mit Seitenzahl und daneben Zahlen aus Primärquellen.
Worum es hier geht
Dieser Beitrag fasst die Steuerpunkte des AfD-Bundestagswahlprogramms 2025 im Kapitel „Finanzen und Steuern“ zusammen (S. 56 bis 60). Das Programm wurde nach eigener Angabe am 11. und 12. Januar 2025 in Riesa beschlossen (S. 1). Seitenzahlen folgen der gedruckten Zählung. Zitate sind kurz; sonst wird sinngemäß zusammengefasst.
Steuerpolitik betrifft auch Duderstadt unmittelbar, vor allem die Grundsteuer, die den Gemeinden zusteht. Ortsbezogene Zahlen enthält das Programm nicht, und diese Seite nennt keine eigenen. Geprüft werden mit Primärquellen: die Einnahmen aus Grundsteuer und Erbschaftsteuer (Destatis), der Grundfreibetrag und der Sparer-Pauschbetrag (Einkommensteuergesetz) und die Aussage zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957. Alles Weitere wird wiedergegeben und als nicht geprüft gekennzeichnet.
Quellen: AfD: Bundestagswahlprogramm 2025 (PDF, abgerufen 1. November 2026)Einkommensteuer: Tarif, Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag (S. 56 bis 60)
Das Programm will das Steuerrecht „durch einen geänderten Einkommensteuertarif mit wenigen Stufen“ vereinfachen und die Steuersätze senken (S. 56). Der Grundfreibetrag soll „auf 15.000 Euro erhöht werden“ und die Freibeträge sollen indexiert werden, um „heimliche Steuererhöhungen“ auszuschließen; auch weitere Tarifeckwerte bis zum Spitzensteuersatz sollen verschoben werden (S. 57 f.). Der Sparerpauschbetrag für Ledige solle von 1.000 Euro auf 6.672 Euro erhöht und „an die Geringfügigkeitsgrenze“ gekoppelt werden (S. 60). Daneben stehen eine Mehrwertsteuer von 7 Prozent für die Gastronomie und die „ersatzlose Abschaffung der CO₂-Abgaben“ (S. 57).
Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 56 bis 58 und 60Grundsteuer und Gemeinden (S. 58)
Das Programm schreibt, die Grundsteuer sei „äußerst kompliziert“ und verletze den Gleichheitsgrundsatz; „Deshalb wird sie gänzlich abgeschafft“. Die Kommunen würden „durch einen Zuschlag auf die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer vollumfänglich entschädigt“; für Mieter ergebe sich eine Entlastung (S. 58).
Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 58Familiensplitting und die Entscheidung von 1957 (S. 58 und 59)
Das Programm schreibt, das Bundesverfassungsgericht habe 1957 „in Anwendung“ von Art. 6 des Grundgesetzes die steuerliche Mehrbelastung von Ehegatten für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt; daraufhin habe der Gesetzgeber 1958 das Ehegattensplitting eingeführt (S. 58 f.). Gefordert wird „eine Ausweitung des Ehegattensplittings auf das Familiensplitting“: Die Summe der Einkünfte aller Familienmitglieder werde durch deren Zahl geteilt; so würden Familien mit Kindern entlastet (S. 59). Familien mit Kindern „dürfen nicht schlechter gestellt werden als Kinderlose“.
Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 58 und 59Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, EU-Steuerrecht (S. 59 und 60)
Das Programm will die „derzeit zur Erhebung ausgesetzte Vermögensteuer“ und die Erbschaftsteuer abschaffen; es nennt beide „Substanzsteuern“, die zu einer Doppelbesteuerung führten, mit „überproportional“ hohem Verwaltungsaufwand und einem Ertrag für die Staatseinnahmen, der „nur marginal“ sei (S. 60). Die Erbschaftsteuer setze zudem Fehlanreize und könne im Erbfall zur Veräußerung von Unternehmen führen (S. 60). Eine Besteuerungshoheit der EU lehnt das Programm ab; eine Übertragung von Steuergesetzgebung an die EU erfordere nach Ansicht des Programms eine Grundgesetzänderung, die nach Art. 79 Abs. 3 verboten sei (S. 59). Diese rechtliche Folgerung wurde hier nicht geprüft.
Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 59 und 60Was sich nachprüfen lässt
Grundsteuer. Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 21. August 2025 nahmen die Gemeinden 2024 mit der Grundsteuer B 15,6 Milliarden Euro ein; der durchschnittliche Hebesatz stieg um 13 Punkte auf 506 Prozent. Die Grundsteuer ist damit eine große Einnahmequelle der Gemeinden. Das Programm sagt auf der gelesenen Seite nicht, wie hoch der Zuschlag auf Einkommen- und Körperschaftsteuer sein soll und wie er auf die einzelnen Gemeinden verteilt würde; Duderstadt kann daraus nicht ablesen, ob es nach der Umstellung mehr oder weniger einnähme.
Erbschaftsteuer. Nach Destatis wurden 2024 insgesamt 13,3 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt, davon 8,5 Milliarden Euro Erbschaftsteuer. Für 2025 meldet Destatis (Pressemitteilung vom 26. August 2026) 21,4 Milliarden Euro, davon 13,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer; der Anstieg gehe vor allem auf große Vermögensübertragungen ab 20 Millionen Euro zurück. Das sind festgesetzte Beträge, nicht tatsächlich vereinnahmte. Der Betrag von 13,3 Milliarden Euro steht in den beiden Pressemitteilungen für unterschiedliche Größen: 2024 für Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammen (Erbschaftsteuer allein 8,5), 2025 für die Erbschaftsteuer allein; beide Angaben wurden gegen die Pressemitteilungen Nr. 320/2025 und Nr. 306/2026 erneut gelesen. Ob ein Ertrag in dieser Größe „nur marginal“ ist, ist eine Wertung; die Zahlen selbst sind oben genannt.
Grundfreibetrag. Nach § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes beträgt der Grundfreibetrag für 2026 „bis 12 348 Euro“. Der Programmvorschlag von 15.000 Euro liegt damit 2.652 Euro darüber (eigene Rechnung). Die Kosten dieser Anhebung nennt das Programm auf den gelesenen Seiten nicht.
Sparer-Pauschbetrag. § 20 Absatz 9 EStG nennt 1.000 Euro, für zusammen veranlagte Ehegatten 2.000 Euro. Die Programmangabe „1.000 Euro für Ledige“ stimmt damit. Der Vorschlag von 6.672 Euro entspricht rechnerisch zwölf Mal 556 Euro, also einer Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro im Monat; die Höhe der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze wurde hier nicht geprüft.
Entscheidung von 1957. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 1957 (1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55) entschieden, dass die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Das stimmt mit der Programmaussage zu 1957 überein. Das Jahr 1958 für das Ehegattensplitting wurde nicht geprüft.
Nicht geprüft wurden: die Angabe über „über 30.000 Vorschriften“, die Aussagen zu Verwaltungsaufwand und Doppelbesteuerung, die Wirkung des Familiensplittings, die Kosten aller Vorschläge sowie die rechtliche Folgerung zu Art. 79 Abs. 3.
Quellen: Destatis: Grundsteuer B 2024 (Pressemitteilung Nr. 309 vom 21.08.2025); Destatis: Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 (Pressemitteilung Nr. 320 vom 03.09.2025); Destatis: Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025 (Pressemitteilung Nr. 306 vom 26.08.2026); § 32a EStG (Grundfreibetrag); § 20 EStG (Sparer-Pauschbetrag); BVerfG, Urteil vom 17.01.1957, 1 BvL 4/54Was das Programm auf diesen Seiten offenlässt
Auf den gelesenen Seiten finden sich, soweit erkennbar, keine Angaben zu diesen Punkten: Was kosten Grundfreibetrag, Tarifänderung, Familiensplitting, Sparerpauschbetrag und die Abschaffung von Erbschaft-, Vermögen- und Grundsteuer insgesamt? Wie hoch wäre der Zuschlag für die Gemeinden, und wie würde er verteilt? Wie sollen die Ausfälle gegenfinanziert werden? Ob Antworten an anderer Stelle des Programms stehen, wurde hier nicht geprüft.
Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 56 bis 60Was daraus folgt (Meinung)
Meinung: Steuerkonzepte lassen sich vor allem nach drei Fragen beurteilen: Wer wird entlastet, wer trägt die Ausfälle, und was bedeutet es für die Haushalte der Gemeinden? Das gilt für jedes Programm, unabhängig davon, welche Partei es vorschlägt. Für Duderstadt ist die Gemeindefinanzierung der unmittelbare Punkt: Die Grundsteuer ist eine Einnahme der Stadt, und wer sie ersetzen will, sollte angeben, wie hoch der Zuschlag wäre und wie er auf die Gemeinden verteilt würde.
Maßgeblich ist der Wortlaut des Programms und der Quellen, nicht diese Zusammenfassung; beides ist oben verlinkt. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.
Quellen abgerufen am 1. und 2. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben; verbindlich ist jeweils der aktuelle Wortlaut. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.
Weiter lesen: Wohnen im AfD-Wahlprogramm 2025 · Familie im AfD-Wahlprogramm 2025