Hintergrund · Stand 01.11.2026

Familie im AfD-Wahlprogramm 2025: Was auf den Seiten 144 bis 151 steht und was das Selbstbestimmungsgesetz regelt

Das Programm will die Geburtenrate steigern und Familien finanziell entlasten. Daneben enthält das Kapitel Aussagen über Artikel 6 des Grundgesetzes und über das Selbstbestimmungsgesetz. Hier stehen die Programmpunkte mit Seitenzahl und der Abgleich mit dem Gesetzestext.

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Worum es hier geht

Das Kapitel „Familie und Demografie“ des AfD-Bundestagswahlprogramms 2025 beginnt auf Seite 144 (gedruckte Zählung). Dieser Beitrag behandelt Familienbild und Familienleistungen (S. 144 bis 148) sowie die Aussagen zum Selbstbestimmungsgesetz (S. 150 und 151). Das Programm wurde nach eigener Angabe am 11. und 12. Januar 2025 in Riesa beschlossen (S. 1). Zitate sind kurz; sonst wird sinngemäß zusammengefasst.

Nicht behandelt werden hier die Aussagen zum Schwangerschaftsabbruch (S. 148 bis 150), zur Leihmutterschaft (S. 150) sowie zu Kinderbetreuung und Inobhutnahme (ab S. 152). Auch die medizinischen Aussagen zu Pubertätsblockern und Hormonen (S. 150 und 151) wurden nicht geprüft; sie gehören in die Bewertung durch medizinische Fachgesellschaften und Leitlinien, nicht in diesen Beitrag. Der Abgleich beschränkt sich auf das, was sich mit Gesetzestexten belegen lässt.

Quellen: AfD: Bundestagswahlprogramm 2025 (PDF, abgerufen 01.11.2026)
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Das Familienbild und Artikel 6 des Grundgesetzes (S. 144)

Das Programm beginnt mit dem Satz: „Die Familie, bestehend aus Vater, Mutter und Kindern, ist die Keimzelle der Gesellschaft“. Sie werde „gem. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz vom Staat geschützt“ und müsse gefördert werden (S. 144). Zugleich schreibt das Programm, dass nicht jede Familie harmonisch zusammenlebe, und kündigt Unterstützung „insbesondere“ für alleinerziehende Mütter und Väter, Stieffamilien sowie Pflege- und Adoptivfamilien an.

Was Artikel 6 schreibt. Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Der Wortlaut beschreibt nicht, aus welchen Personen eine Familie besteht. Absatz 2 gibt Eltern das natürliche Recht und die vorrangige Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder, über deren Ausübung der Staat wacht; Absatz 4 gibt jeder Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Der Text von Artikel 6 Absatz 1 nennt keine bestimmte Zusammensetzung der Familie. Wie das Bundesverfassungsgericht den Begriff auslegt, wurde für diesen Beitrag nicht gelesen.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 144; Grundgesetz Art. 6, gesetze-im-internet.de
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Familienleistungen: Was das Programm vorschlägt (S. 145 bis 148)

Das Programm will durch „aktivierende Familienpolitik“ eine „Geburtensteigerung und damit die demografische Wende“ erreichen (S. 145). Unter den „Forderungen der AfD“ stehen unter anderem:

  • bei der Geburt jedes Kindes eine „Rückzahlung von 20.000 €“ an Rentenbeiträgen oder eine entsprechende Freistellung von künftigen Zahlungen, ohne spätere Leistungskürzung (S. 147);
  • ein „Betreuungsgehalt“ bis zum dritten Geburtstag, das etwa dem durchschnittlichen Nettolohn vor der Geburt des ersten Kindes entsprechen soll (S. 147 f.);
  • eine „kinderfreundliche Gesellschaft“ als Staatsziel im Grundgesetz (S. 148);
  • steuerliches Familiensplitting und ein höherer Kinderfreibetrag, die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Artikel des Kinderbedarfs auf 7 Prozent und ein „Ehe-Start-Kredit“, der mit jedem Kind teilweise erlassen wird (S. 148);
  • Erleichterungen für Studierende mit Kindern: Erlass der BAföG-Rückzahlung bei Geburt in der Ausbildung und bis zu sechs zusätzliche Semester Regelstudienzeit (S. 148).

Außerdem lehnt das Programm es ab, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen, weil Kinder „bereits Träger aller Grundrechte“ seien (S. 146). Auf den gelesenen Seiten nennt das Programm für die Leistungen keine Gesamtkosten und keine Gegenfinanzierung; ob an anderer Stelle eine Rechnung steht, wurde nicht geprüft.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 145 bis 148
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Das Selbstbestimmungsgesetz: Programmaussagen (S. 150 und 151)

Das Programm schreibt, Nach dem „Selbstbestimmungsgesetz“ könnten Männer und Frauen „ohne Weiteres ihr Geschlecht nach Belieben definieren“ und es „einmal im Jahr formell ändern“ lassen. Die „Benennung einer Person nach dem tatsächlichen Geschlecht“ könne „sogar angezeigt und mit bis zu 10.000 € Strafe geahndet werden“ (S. 150). Als Forderung steht, das Gesetz sei „vollumfänglich zurückzunehmen“ (S. 151); nach dem Programmtext hat es am 1. November 2024 das Transsexuellengesetz von 1980 abgelöst (S. 151). Das Programm bewertet geschlechtsangleichende Behandlungen bei Minderjährigen außerdem mit scharfen Begriffen (S. 150 und 151); diese Seite prüft nur die Aussagen über den Gesetzestext.

Quellen: AfD-Wahlprogramm 2025, S. 150 und 151
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Was das Gesetz dazu regelt

Änderung des Geschlechtseintrags. Nach § 2 des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) kann eine Person, deren Geschlechtsidentität vom Eintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass der Eintrag geändert oder gestrichen werden soll; sie muss dabei versichern, dass der gewählte Eintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der Folgen bewusst ist. Nach § 4 muss die Änderung drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden; die Anmeldung verliert nach sechs Monaten ihre Wirkung. Nach § 5 Absatz 1 ist eine erneute Erklärung frühestens nach einem Jahr möglich; das gilt nach Satz 2 nicht in den Fällen des § 3 (Erklärungen von Minderjährigen und von Volljährigen unter Betreuung). Die Aussage „einmal im Jahr“ ist also in der Sperrfrist begründet, lässt aber die Anmeldefrist und die Versicherung unerwähnt.

Das Bußgeld. § 13 SBGG enthält ein Offenbarungsverbot: Wurden Geschlechtseintrag und Vornamen geändert, darf niemand die früheren Angaben ohne Zustimmung der betroffenen Person offenbaren oder gezielt erforschen. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für amtliche Register, besondere öffentliche Interessen und ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse. § 14 stellt einen Verstoß gegen das Offenbarungsverbot als Ordnungswidrigkeit unter Geldbuße bis zu 10.000 Euro, aber nur, wenn die Person dadurch absichtlich geschädigt wird. Das Gesetz knüpft das Bußgeld also an das Offenbaren früherer Angaben mit Schädigungsabsicht, nicht allgemein an die „Benennung einer Person nach dem tatsächlichen Geschlecht“. Außerdem handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, nicht um eine Strafe im Sinne des Strafrechts. Ob und wie Gerichte diese Vorschrift anwenden, wurde hier nicht untersucht.

Die Programmaussage zum Bußgeld gibt den Gesetzestext damit verkürzt wieder: Es fehlen die Voraussetzung der Schädigungsabsicht und der Bezug auf frühere Angaben. Ob man das Gesetz insgesamt ablehnen will, bleibt eine politische Frage; hier geht es nur darum, was im Gesetz steht.

Quellen: § 2 SBGG; § 4 SBGG; § 5 SBGG; § 13 SBGG; § 14 SBGG
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Was daraus folgt (Meinung)

Meinung: Familienpolitik ist ein legitimes Feld für unterschiedliche Konzepte: Betreuungsgehalt oder Kita-Ausbau, Familiensplitting oder Kindergrundsicherung. Wer diese Konzepte vergleichen will, sollte nach Kosten, Wirkung und Gegenfinanzierung fragen, die das Programm auf den gelesenen Seiten nicht nennt. Bei Aussagen über geltendes Recht gilt ein anderer Maßstab: Sie lassen sich am Gesetzestext prüfen; der Abgleich steht im Abschnitt „Was das Gesetz dazu regelt“.

Für Familien in Duderstadt zählt am Ende, welche Leistungen ankommen. Maßgeblich ist der Wortlaut des Programms und der Gesetze, nicht diese Zusammenfassung; beides ist oben verlinkt. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben; verbindlich ist jeweils der aktuelle Wortlaut. Fehler bitte über die Kontaktseite melden.

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