Kurz beantwortet
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“. Absatz 3 verbietet, dass der Staat jemanden wegen persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Glaube oder politischer Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt. Menschen mit Behinderung dürfen ebenfalls nicht benachteiligt werden.
Die drei Absätze
Absatz 1 enthält den Grundsatz: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Wesentlich Gleiches muss gleich behandelt werden, wesentlich Ungleiches darf ungleich behandelt werden. Unterschiede brauchen dafür einen sachlichen Grund.
Absatz 2 stellt Frauen und Männer gleich und gibt dem Staat den Auftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung zu fördern und bestehende Nachteile abzubauen.
Absatz 3 zählt Merkmale auf, die keine Benachteiligung oder Bevorzugung rechtfertigen, darunter Geschlecht, Herkunft, Glaube und politische Anschauungen. Für Menschen mit Behinderung enthält er einen eigenen Satz.
Wen die Vorschrift bindet
Art. 3 richtet sich zunächst an den Staat. Weil die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar binden, muss etwa ein Amt alle Antragstellenden nach denselben Regeln behandeln. Im Verhältnis zwischen Privaten, zum Beispiel bei Wohnungssuche oder Bewerbung, konkretisieren Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den Gedanken.
Das AGG: Ziel und geschützte Merkmale
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt in § 1 als Merkmale, an die eine Benachteiligung nicht anknüpfen darf: „Rasse“, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Das Wort „Rasse“ steht in Anführungszeichen, weil es so im Gesetzestext vorkommt. Hier wird nur wiedergegeben, was im Gesetz steht.
Im Arbeitsleben
Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines dieser Merkmale benachteiligt werden. Das Verbot gilt auch, wenn der Benachteiligende nur annimmt, dass ein Merkmal vorliegt. Es richtet sich an Arbeitgeber und an Beschäftigte untereinander. Vertragsklauseln, die dagegen verstoßen, sind unwirksam, und eine Benachteiligung gilt als Verletzung vertraglicher Pflichten.
Wer benachteiligt wurde, kann nach § 15 AGG Ersatz für einen Vermögensschaden und eine Entschädigung für immaterielle Schäden verlangen. Wurde jemand nicht eingestellt und wäre er oder sie auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden, ist die Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Bei einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. Einen Anspruch auf Einstellung gibt das Gesetz nicht.
Im Alltag: Läden, Gaststätten, Versicherungen
§ 19 AGG verbietet Benachteiligungen bei zivilrechtlichen Verträgen. Das gilt für Massengeschäfte, also Verträge, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommen, etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie, und für privatrechtliche Versicherungen. Eine Benachteiligung wegen der „Rasse“ oder der ethnischen Herkunft ist nach § 19 Abs. 2 darüber hinaus bei weiteren Schuldverhältnissen unzulässig, die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG aufgeführt sind.
Wo das Gesetz Ausnahmen macht
Das AGG gilt nicht überall. Es gilt nicht im Familien- und Erbrecht. Es gilt nicht, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis begründet wird; bei Mietverhältnissen kann das vorliegen, wenn beide Parteien auf demselben Grundstück wohnen. Die Vermietung von Wohnraum gilt in der Regel nicht als Massengeschäft, wenn ein Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Bei der Wohnraumvermietung ist außerdem eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn sie dazu dient, sozial stabile Bewohnerstrukturen und ausgewogene Siedlungsstrukturen zu schaffen oder zu erhalten.
Vor Ort
Was das bedeutet, zeigt sich an kleinen Dingen: ein Bewerbungsverfahren ohne Rücksicht auf Namen und Herkunft, ein barrierefreier Zugang zum Rathaus, dieselben Maßstäbe bei Bauanträgen für alle. Die Kommunalpolitik setzt den Rahmen dafür. Wer im Stadtrat von Duderstadt sitzt und wofür, steht auf der Seite Stadtrat Duderstadt.
Rechtsschutz
Wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, dem steht nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Das gilt auch, wenn eine Behörde jemanden ungleich behandelt. Im Arbeitsleben gelten zusätzlich die Fristen und Ansprüche des AGG, die oben beschrieben sind. Eine Beratung im Einzelfall ersetzt dieser Text nicht.
Gleichberechtigung als Auftrag
Art. 3 Abs. 2 enthält neben dem Satz, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind, einen Auftrag: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Das ist mehr als ein Verbot ungleicher Behandlung. Es verpflichtet Gesetzgeber und Verwaltung, nach bestehenden Nachteilen zu suchen und sie abzubauen, etwa im Berufsleben. Wie das geschieht, entscheidet der Gesetzgeber.
Häufige Fragen
Gilt Art. 3 auch zwischen Privatleuten?
Zuerst bindet er den Staat. Für Verträge zwischen Privaten, etwa im Laden oder beim Arbeitgeber, setzt das AGG Regeln, mit Ausnahmen wie bei privater Vermietung durch Kleinvermieter.
Welche Frist gilt bei einer Benachteiligung im Beruf?
Ansprüche nach § 15 AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt.
Steht „politische Anschauungen“ wirklich im Gesetz?
Ja, so heißt es in Art. 3 Abs. 3 Satz 1. Das AGG listet die politische Anschauung dagegen nicht als Merkmal auf. Der Schutz davor kommt aus dem Grundgesetz.
Schützt Art. 3 auch Menschen mit Behinderung?
Ja. Absatz 3 Satz 2 sagt ausdrücklich, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Das AGG nennt die Behinderung ebenfalls in § 1 als Merkmal.
Quellen
- Grundgesetz, Art. 3 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 19 – gesetze-im-internet.de ↗
- Grundgesetz, Art. 1 – gesetze-im-internet.de ↗
- AGG § 1 – gesetze-im-internet.de ↗
- AGG § 7 – gesetze-im-internet.de ↗
- AGG § 15 – gesetze-im-internet.de ↗
- AGG § 19 – gesetze-im-internet.de ↗
Quellen abgerufen am 1. November 2026. Sie sind sinngemäß wiedergegeben. Verbindlich ist der jeweils aktuelle Wortlaut.